Integrationsverhinderung

Rot-grüne Verordnung: Flüchtlinge sollen nicht arbeiten dürfen Von Sabine Fischer

Als »Integrationsverhinderungsverordnung« bezeichnet Georg Claasen, Mitarbeiter des Flüchtlingsrates Berlin, eine geplante AusländerInnenbeschäftigungsverordnung der rot-grünen Bundesregierung. Der Entwurf vom September dieses Jahres sieht vor, einen Großteil der hier lebenden Flüchtlinge vom Arbeitsmarkt auszuschließen. Und zwar gerade jene Flüchtlinge, die nach dem neuen, mittlerweile von Bundesverfassungsgericht abgelehnten Zuwanderungsgesetz auch kein Recht auf Deutsch- oder Integrationskurse, kein Recht auf Kinder- und Erziehungsgeld und nur noch AsylbewerberInnenleistungen statt Sozialhilfe erhalten sollen.

Nach der neuen Verordnung sollen einige Möglichkeiten für Flüchtlinge wegfallen, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten. Dazu gehört auch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung nach sechsjährigem legalem Aufenthalt in der BRD. Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales hatte demgegenüber vorgeschlagen, bereits nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland eine Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung zu erteilen, wenn AusländerInnen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Arbeitsmarktprüfung bedeutet dabei, dass das Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis verweigern darf, wenn für die Tätigkeit Deutsche oder bevorrechtigte AusländerInnen zur Verfügung stehen.

Die Fortsetzung einer Beschäftigung beim selben Arbeitgeber beziehungsweise bei der selben Arbeitgeberin nach einjährigem Besitz einer Arbeitserlaubnis ist für AsylbewerberInnen gar nicht mehr und in anderen Fällen nur noch eingeschränkt ohne erneute Arbeitsmarktprüfung möglich. Als Minderjährige eingereiste Jugendliche erhalten nur noch unter erheblich erschwerten Bedingungen eine Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarktprüfung.

Nach Ansicht von Claasen ist die neue Verordnung verfassungswidrig, da ein zeitlich unbefristetes Verbot, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, und damit die dauerhafte Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen gegen die Menschenwürde verstoße. Claasen verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin.