Indem die Karlsruher Richter die 6. Novelle des HRG für verfassungswidrig erklärten, haben sie auch den Verfassten StudentInnenschaften auf Bundesebene die Rechtssicherheit verweigert. Diese hatten sich vor allem auch StudentInnen in Bayern und Baden-Württemberg erhofft. Dort gibt es seit den Siebzigerjahren keine rechtlich anerkannte Selbstverwaltung mehr.
Denn schließlich sah der entsprechende Paragraph des HRG eine StudentInnenschaft vor, die »ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen« selbst verwaltet und »von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben« kann. Auch dieser Paragraph ist seit dem Urteil vom 26. Januar hinfällig, denn die Regelungen für StudentInnenparlamente und studentische Gremienarbeit liegen nun ausschließlich in der Hoheit der Länder.
Schon im Dezember 2004 hat der hessische Ministerpräsident Roland Koch (CDU) eine Änderung des Landeshochschulgesetzes durchgebracht, die die studentische Mitbestimmung einschränkt und die Finanzen der studentischen Selbstverwaltung an die Beteiligung bei den Wahlen zum StudentInnenparlament koppelt.
»Bei einer Wahlbeteiligung von bis zu 10 Prozent erhalten die studentischen Vertretungen nur noch 25 Prozent des Beitrags, bei jedem Prozent mehr an Wählerstimmen erhöht sich der Mittelanteil um 5 Prozent«, so der hessische Wissenschaftsminister Udo Corts (CDU). Der AStA der Universität Marburg vertritt die Auffassung, »dass die hessische Landesregierung mit der Novelle schlicht versucht, mit ihren Mitteln sich einer weiteren kritikfähigen Gruppe zu entledigen: der studentischen Opposition.«
Zum Vergleich: Die Wahlbeteiligung an der Universität Köln schwankt zwischen 14 und 20 Prozent. Im schlimmsten Fall hätte der AStA nicht einmal die Hälfte der üblichen Mittel zur Verfügung.